Der Beklagte hat nie geltend gemacht, die Rechnungen bzw. die in Rechnung gestellten Einheitspreise entsprächen nicht den Abmachungen zwischen den Parteien. Eine entsprechende Rüge findet sich jedenfalls in den Akten nicht. Ist aber die Warenlieferung bewiesen und der in Rechnung gestellte Kaufpreis nicht bestritten, so kann an der Rechtsöffnungsqualität der sich bei den Akten befindlichen Urkunden kein Zweifel aufkommen (Panchaud/Caprez, a.a.O., § 6 Nr. 15; RBUR 1990 Nr. 20 S. 59/61; Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 10.12.1990 i.S. ESA/B.). |