Die Lieferscheine enthalten nicht nur eine genaue Bezeichnung der gelieferten Weine, sondern auch die Menge und den Preis pro Flasche. Der gesamte Kaufpreis für die einzelnen Lieferungen war somit zur Zeit der Unterzeichnung aus dem Lieferschein ersichtlich bzw. bestimmbar. Durch seine Unterschrift hat der Beklagte die Lieferung und den Empfang der aufgeführten Ware anerkannt. Dazu kommt, dass die Rechnungen der Klägerin in all diesen Punkten (Artikelbezeichnung, Menge, Stückpreis) mit den entsprechenden Lieferscheinen übereinstimmen. Der Beklagte hat nie geltend gemacht, die Rechnungen bzw. die in Rechnung gestellten Einheitspreise entsprächen nicht den Abmachungen zwischen den Parteien.