Der Forderung liegt somit ein Kaufgeschäft zugrunde. Für sich allein vermag zwar ein Lieferschein in der Regel noch keinen Rechtsschein der behaupteten Kaufpreisforderung zu schaffen und stellt somit auch keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar (vgl. Brügger Erwin, Die schweizerische Gerichtspraxis im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 1946-1984, N 194 zu Art. 82 SchKG). Vorliegend ist jedoch von Bedeutung, dass die in Frage stehenden Lieferscheine vom Beklagten ausnahmslos unterzeichnet sind. Die Lieferscheine enthalten nicht nur eine genaue Bezeichnung der gelieferten Weine, sondern auch die Menge und den Preis pro Flasche.