Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt jede öffentliche oder private Urkunde, aus der der Wille des Betriebenen hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geldsumme dem Betreibenden zu zahlen (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 2. Aufl., Zürich 1980, § 1). Vorliegend stützt die Klägerin ihre in Betreibung gesetzte Forderung auf verschiedene, vom Beklagten handschriftlich unterzeichnete Lieferscheine für Weinlieferungen sowie die dazugehörenden Rechnungen. Der Forderung liegt somit ein Kaufgeschäft zugrunde.