Der vorinstanzliche Richter hat vorliegend die fragliche Richtigbefundsanzeige zu Unrecht nicht als Rechtsöffnungstitel anerkannt. Die Anwendung der vorinstanzlichen Kriterien hätte zur Folge, dass Richtigbefundsanzeigen praktisch überhaupt nicht als Rechtsöffnungstitel qualifiziert werden könnten. Es besteht indessen keinerlei Veranlassung, übermässige Anforderungen im erwähnten Sinne an einen Rechtsöffnungstitel zu stellen. Damit wird die bisherige Praxis des Luzerner Obergerichts nicht modifiziert, die bisherigen Entscheide bleiben einschlägig.