Mithin stellt eine Richtigbefundsanzeige im Kontokorrentverhältnis dann einen gültigen Rechtsöffnungstitel dar, wenn das Verhältnis im Zeitpunkt der Unterzeichnung gekündigt war und daran anschliessend ausser Zinsen, Kommissionen und Spesen keinerlei Buchungen vorgenommen wurden. Diesfalls kann nämlich von einer Weiterführung des Vertragsverhältnisses im Rechtssinne nicht die Rede sein. In diesem Sinne erweist sich der Rekurs der Klägerin als begründet, weshalb der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist. Der vorinstanzliche Richter hat vorliegend die fragliche Richtigbefundsanzeige zu Unrecht nicht als Rechtsöffnungstitel anerkannt.