Es muss einem Gläubiger möglich sein, auch bei einem gekündigten Vertragsverhältnis den aufgelaufenen Ausstand zu erfassen, ohne dass damit gleichzeitig eine Fortsetzung des Vertrages angenommen wird. Die vorinstanzliche Annahme, wonach im Anschluss an die erfolgte Kündigung keinerlei Aufzeichnungen mehr vorgenommen werden dürften, kann nicht übernommen werden. Mithin stellt eine Richtigbefundsanzeige im Kontokorrentverhältnis dann einen gültigen Rechtsöffnungstitel dar, wenn das Verhältnis im Zeitpunkt der Unterzeichnung gekündigt war und daran anschliessend ausser Zinsen, Kommissionen und Spesen keinerlei Buchungen vorgenommen wurden.