Entgegen den erstinstanzlichen Ausführungen und entgegen der beklagtischen Meinung kann daher nicht von einer Fortsetzung des Kontokorrentverhältnisses gesprochen werden. Einerseits war das Vertragsverhältnis im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Richtigbefundsanzeige gekündigt und anderseits wurden bis zur Einleitung der Betreibung lediglich Zins, Kommission und Spesen gebucht. Dies zudem auf einem Konto mit dem Vermerk "gesperrt". Es muss einem Gläubiger möglich sein, auch bei einem gekündigten Vertragsverhältnis den aufgelaufenen Ausstand zu erfassen, ohne dass damit gleichzeitig eine Fortsetzung des Vertrages angenommen wird.