Demgegenüber war bis anhin nicht zu entscheiden, wie es sich bei einem gekündigten Kontokorrentvertrag verhält, bei welchem nach Unterzeichnung der Richtigbefundsanzeige lediglich Sollzins, Kreditkommission und Spesen gebucht wurden, bzw. bisher war nicht zu entscheiden, ob auch dann von einer Fortführung des Kontokorrentverhältnisses gesprochen werden kann, wenn nach erfolgter Kündigung lediglich Zins, Kommission und Spesen gebucht werden. Entgegen den erstinstanzlichen Ausführungen und entgegen der beklagtischen Meinung kann daher nicht von einer Fortsetzung des Kontokorrentverhältnisses gesprochen werden.