Im Falle der obergerichtlichen Präjudizien haben sich Weiterungen deshalb erübrigt, weil die Fortsetzung der Kontokorrentverhältnisse und die Vortragung der Saldi auf neue Rechnung jeweils kumulativ gegeben waren (LGVE, a.a.O.). Demgegenüber war bis anhin nicht zu entscheiden, wie es sich bei einem gekündigten Kontokorrentvertrag verhält, bei welchem nach Unterzeichnung der Richtigbefundsanzeige lediglich Sollzins, Kreditkommission und Spesen gebucht wurden, bzw. bisher war nicht zu entscheiden, ob auch dann von einer Fortführung des Kontokorrentverhältnisses gesprochen werden kann, wenn nach erfolgter Kündigung lediglich Zins, Kommission und Spesen gebucht werden.