Ein Kontokorrentvertrag zeichnet sich wesentlich u.a. dadurch aus, dass er einen Verrechnungsvertrag mitumfasst, gemäss welchem ohne Verrechnungserklärung alle vom Kontokorrentverhältnis erfassten beidseitigen Forderungen automatisch verrechnet werden. Dementsprechend setzt ein derartiger Verrechnungsvertrag gegenseitige Gutschriften und Belastungen voraus, deren Saldo schliesslich periodisch mittels Richtigbefundsanzeige anerkannt wird. Im Falle der obergerichtlichen Präjudizien haben sich Weiterungen deshalb erübrigt, weil die Fortsetzung der Kontokorrentverhältnisse und die Vortragung der Saldi auf neue Rechnung jeweils kumulativ gegeben waren (LGVE, a.a.O.).