Der vorinstanzliche Richter ging davon aus, das Kontokorrentverhältnis zwischen den Parteien sei auch nach dem 31. Dezember 1993 weitergeführt worden, namentlich seien weiterhin vertragliche Zinsen und Kommissionen verrechnet worden. Wenn der Kontokorrentvertrag tatsächlich beendet gewesen wäre, hätte überhaupt nichts mehr weitergeführt werden können. Ein Kontokorrentvertrag zeichnet sich wesentlich u.a. dadurch aus, dass er einen Verrechnungsvertrag mitumfasst, gemäss welchem ohne Verrechnungserklärung alle vom Kontokorrentverhältnis erfassten beidseitigen Forderungen automatisch verrechnet werden.