Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Richtigbefundsanzeige vom 6. Januar 1994 einen gültigen Rechtsöffnungstitel darstellt oder nicht. Wie erwähnt, entfällt die Qualität als Rechtsöffnungstitel dann, wenn der als richtig anerkannte Saldo auf neue Rechnung vorgetragen und die Rechnung in Kontokorrentform fortgesetzt wurde (LGVE 1982 I Nr. 45 und 1992 I Nr. 46). Der vorinstanzliche Richter ging davon aus, das Kontokorrentverhältnis zwischen den Parteien sei auch nach dem 31. Dezember 1993 weitergeführt worden, namentlich seien weiterhin vertragliche Zinsen und Kommissionen verrechnet worden.