Im Gegenteil, die Klägerin hielt mit Brief vom 20. Januar 1994 ausdrücklich an dieser Kündigung fest und leitete am 8. März 1994 die Zwangsvollstreckung ein. Der Kontoauszug enthält nach der erfolgten Kündigung keine Buchungen mehr, es werden lediglich aufgelaufene Zinsen und Kommissionen sowie Spesen aufgerechnet. Zusammenfassend ist damit entgegen den erstinstanzlichen Ausführungen davon auszugehen, dass das Kontokorrentverhältnis im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Richtigbefundsanzeige gekündigt war. b) Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Richtigbefundsanzeige vom 6. Januar 1994 einen gültigen Rechtsöffnungstitel darstellt oder nicht.