Entgegen diesen Ausführungen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin auf ihre Kündigung zurückgekommen ist oder diese gar rückgängig gemacht hat. Wer - wie die Klägerin - einen Schuldner nach erfolgter Kündigung des Kontokorrentverhältnisses auffordert, den seit der Kündigung aufgelaufenen Zins zu begleichen, verzichtet nicht auf die ausgesprochene Kündigung (vgl. Entscheid der SchKK vom 14.9.1994 i.S. S./SV). Im Gegenteil, die Klägerin hielt mit Brief vom 20. Januar 1994 ausdrücklich an dieser Kündigung fest und leitete am 8. März 1994 die Zwangsvollstreckung ein.