Unbestritten ist, dass das Kontokorrentverhältnis der Parteien durch Schreiben der Klägerin vom 5. Oktober 1993 gekündigt worden ist. Die Beklagte sollte die Ablösung bis spätestens 15. Oktober 1993 veranlassen. Mit Datum vom 6. Januar 1994 wurde der Beklagten die Richtigbefundsanzeige zur Unterzeichnung vorgelegt, mit einem Saldo von Fr. 1187290.-. Der vorinstanzliche Richter erblickte in diesem Umstand ein Dahinfallen der ausgesprochenen Kündigung. Entgegen diesen Ausführungen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin auf ihre Kündigung zurückgekommen ist oder diese gar rückgängig gemacht hat.