Mit LGVE 1992 I Nr. 46 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Richtigbefundsanzeige ihre Wirkung als Rechtsöffnungstitel dann verliert, wenn die Rechnung in Kontokorrentform fortgesetzt wird. Im damaligen Entscheid hatte das Gericht den Fall zu beurteilen, in welchem unbestrittenermassen nach erfolgter Schuldanerkennung Gutschriften und Belastungen verbucht worden sind (a.a.O., S. 75). Kontrovers ist, ob die Vortragung des Saldos auf neue Rechnung allein das Erlöschen der Schuldanerkennung nach sich ziehe. Unbestritten ist, dass das Kontokorrentverhältnis der Parteien durch Schreiben der Klägerin vom 5. Oktober 1993 gekündigt worden ist.