Nach diesem Zeitpunkt wurden lediglich noch Zinsen und Spesen auf dem Konto belastet. Am 6. Januar 1994 unterzeichnete die Beklagte eine Richtigbefundsanzeige. Der Amtsgerichtspräsident wies das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin mit der Begründung ab, das Kontokorrentverhältnis sei fortgesetzt worden. Aus den Erwägungen: a) Mit LGVE 1992 I Nr. 46 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Richtigbefundsanzeige ihre Wirkung als Rechtsöffnungstitel dann verliert, wenn die Rechnung in Kontokorrentform fortgesetzt wird.