Dies wäre allenfalls in einem ordentlichen Verfahren ohne Beweismittelbeschränkung abzuklären. Aus demselben Grund ist ebenfalls nicht zu prüfen, ob der Beklagte zu Recht die Edition der Bankauszüge seit dem Jahre 1991 verlange oder ob dieses Begehren allenfalls mangels Relevanz abzuweisen wäre. Entscheidend ist vorliegend einzig, dass der Eintritt der vertraglich festgesetzten Bedingung nicht durch Urkunden nachgewiesen ist, weshalb der Einwand des Beklagten nicht im Rechtsöffnungsverfahren gehört werden kann. Er ist damit vielmehr auf den Weg der Rückforderungsklage zu verweisen (Max. X Nr. 513; vgl. ZR 84 [1985] Nr. 69 S. 167).