Das SchKG ordnet die im Rechtsöffnungsverfahren zulässigen Einreden und Beweismittel wie auch die Beweislast abschliessend (Gessler Dieter, Scheidungsurteile als definitive Rechtsöffnungstitel, in SJZ 83 [1987] S. 250 f.). Daher sind auch die Einwendungen des Beklagten, wonach sich aufgrund der Abmachungen der Parteien in der Scheidungskonvention vorliegend eine andere Beweislastverteilung ergebe, unbehelflich. Dies wäre allenfalls in einem ordentlichen Verfahren ohne Beweismittelbeschränkung abzuklären.