Aus diesem Grund ist auch die Anordnung der Edition von Urkunden, obwohl sie grundsätzlich zum Urkundenbeweis gehört, im summarischen Verfahren nicht vorgesehen (vgl. LGVE 1974 I Nr. 207). Die beantragte Edition ist daher zu Recht abgelehnt worden. Dem steht nicht entgegen, dass eine Editionspflicht der Klägerin vertraglich vereinbart wurde und die Parteien damit im Rechtsöffnungstitel ein gewisses Korrektiv vorgesehen haben. Das SchKG ordnet die im Rechtsöffnungsverfahren zulässigen Einreden und Beweismittel wie auch die Beweislast abschliessend (Gessler Dieter, Scheidungsurteile als definitive Rechtsöffnungstitel, in SJZ 83 [1987] S. 250 f.).