Die Einwendungen des Beklagten vermögen daran nichts zu ändern. Das Vorhandensein eines definitiven Rechtsöffnungstitels begründet die Vermutung, dass eine Schuldpflicht besteht, welche nur durch strikten Gegenbeweis zu entkräften ist. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im zur definitiven Rechtsöffnung führenden Verfahren beschränkt sind und jede Verschleppung der Vollstreckung verhindert wird (BlSchK 1991 S. 34 f.). Aus diesem Grund ist auch die Anordnung der Edition von Urkunden, obwohl sie grundsätzlich zum Urkundenbeweis gehört, im summarischen Verfahren nicht vorgesehen (vgl. LGVE 1974 I Nr. 207).