Etwas anderes habe der Beklagte jedenfalls nicht nachgewiesen. Im summarischen Rechtsöffnungsverfahren sei schon nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zur Entkräftung eines definitiven Rechtsöffnungstitels einzig der Urkundenbeweis vorgesehen. Umfangreiche Beweiserhebungen seien nicht zugelassen. Gestützt auf das Scheidungsurteil, welches einen Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstelle, werde der Klägerin daher definitive Rechtsöffnung erteilt. Diesen Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich zugestimmt werden. Die Einwendungen des Beklagten vermögen daran nichts zu ändern.