Der Amtsgerichtspräsident hat dazu festgehalten, zur Verhinderung eines späteren Abänderungsprozesses werde oft bereits im Scheidungsurteil eine Veränderung des Unterhaltsbeitrages bei Eintritt bestimmter voraussehbarer Ereignisse vorgesehen. Werde der Eintritt einer solchen Bedingung von einer Partei nicht anerkannt und lasse sich dieser mit Urkunden allein nicht einwandfrei beweisen, gelte im Rechtsöffnungsverfahren die Bedingung als nicht eingetreten. Aufgrund der von der Klägerin aufgelegten Lohnbelege ergebe sich deutlich, dass sie durchschnittlich monatlich nicht mehr als Fr. 1000.- netto verdient habe. Etwas anderes habe der Beklagte jedenfalls nicht nachgewiesen.