Schraner, Zürcher Komm., Zürich 1991, N 60 ff. zu Art. 82 OR, insbes. N 65; Merz, Schweizerisches Privatrecht, SPR VI/1, Basel 1984, S. 69; vgl. auch Guhl/Merz/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl., Zürich 1991, § 4 IV 3, S. 22/3). Eine solche Zuordnung liegt hier aber nicht vor. Bezüglich Unterhaltsbeiträge trifft lediglich den Beklagten, nicht aber die Klägerin eine Hauptleistungspflicht. Somit könnte der Beklagte schon aus diesem Grund bei einer allfälligen Pflichtverletzung durch die Klägerin die eigene Leistung nicht gestützt auf Art. 82 OR verweigern (Schraner, a.a.O., N 65 zu Art. 82 OR; Merz, a.a.O., S. 69). Sein diesbezüglicher Einwand geht daher fehl.