Eine Abhängigkeit gegenseitiger Leistungspflichten im Sinne eines Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung, welches den Beklagten zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach Art. 82 OR berechtigen und allenfalls zur Verweigerung der Rechtsöffnung führen würde, liegt indessen nicht vor, wie der Amtsgerichtspäsident bereits zutreffend festgehalten hat. Wohl ist Art. 82 OR nicht nur auf vertragliche Hauptleistungspflichten, sondern im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Nebenpflichten anwendbar, die einer auszutauschenden Hauptleistungspflicht zugeordnet sind (Weber, Berner Komm., Bern 1983, N 91 zu Art. 82 OR; Schraner, Zürcher Komm.