Die Parteien hielten in der Scheidungsvereinbarung u.a. fest (Ziff. 5 Abs. 5): "Sollte die Beklagte infolge Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mehr als durchschnittlich Fr. 1000.- netto im Monat verdienen, so ist der Kläger berechtigt, die Hälfte des darüber hinaus erzielten Nettoeinkommens vom Frauenunterhaltsbeitrag abzuziehen. Die Beklagte hat auf erstes Begehren über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben und erforderlichenfalls Belege vorzulegen." Im Rekursverfahren machte der Beklagte geltend, die Klägerin sei ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen, weshalb die Rechtsöffnung zu verweigern sei. Dazu wurde ausgeführt: