{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-09-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_OG-1994-43_1994-09-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1830", "Checksum": "978d5a5e76dc1d5784d486085be721df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1994 43", "1994 I Nr. 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.09.1994 OG 1994 43 (1994 I Nr. 43)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 f. SchKG. Scheidungsvereinbarung als definitiver Rechtsöffnungstitel; Auskunftspflicht über den erzielten Lohn. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:05", "Checksum": "b6c197c15b2ed53e7201fd881820136c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.09.1994 OG 1994 43 (1994 I Nr. 43)\nRegeste:\nArt. 80 f. SchKG. Scheidungsvereinbarung als definitiver Rechtsöffnungstitel; Auskunftspflicht über den erzielten Lohn. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n Beklagten, wonach sich aufgrund der Abmachungen der Parteien in der Scheidungskonvention vorliegend eine andere Beweislastverteilung ergebe, unbehelflich. Dies wäre allenfalls in einem ordentlichen Verfahren ohne Beweismittelbeschränkung abzuklären. Aus demselben Grund ist ebenfalls nicht zu prüfen, ob der Beklagte zu Recht die Edition der Bankauszüge seit dem Jahre 1991 verlange oder ob dieses Begehren allenfalls mangels Relevanz abzuweisen wäre. Entscheidend ist vorliegend einzig, dass der Eintritt der vertraglich festgesetzten Bedingung nicht durch Urkunden nachgewiesen ist, weshalb der Einwand des Beklagten nicht im Rechtsöffnungsverfahren gehört werden kann. Er ist damit vielmehr auf den Weg der Rückforderungsklage zu verweisen (Max. X Nr. 513; vgl. ZR 84 [1985] Nr. 69 S. 167). Angesichts dieser klaren Rechtslage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beklagten zu diesem Punkt einzugehen. |"}