sie kann sich auch aus den Umständen ergeben (AGVE 1970 Nr. 11 S. 43; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 1984, § 19 Anm. 2). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Schuldner, wie hier, nicht einmal behauptet, gegen eine Verfügung ein Rechtsmittel eingelegt zu haben, und auch schon längere Zeit seit deren Erlass verstrichen ist. Unter diesen Umständen erweisen sich die Einwendungen des Beklagten gegen die Rechtskraftbescheinigung der Klägerin als unbehelflich. |