Die Vorgenannten handeln als Organ der Klägerin bzw. der Personalkorporationsgemeinde und waren daher auch zur Ausstellung der fraglichen Rechtskraftbescheinigung zuständig. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass eine Behörde, welche einen Entscheid erlassen hat, dessen Rechtskraft selbst bescheinigt (vgl. Jäger, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, I. Band, 3. Aufl., Zürich 1911, Art. 80 N 2). Im übrigen muss die Vollstreckbarkeit nicht in jedem Fall durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden; sie kann sich auch aus den Umständen ergeben (AGVE 1970 Nr. 11 S. 43;