Der Umstand, dass sowohl die Verfügung wie auch die Bescheinigung vom Präsidenten und vom Schreiber der Personalkorporation X. unterzeichnet wurden und diese später für dieselbe Summe Rechtsöffnung verlangt hat, vermag für sich allein eine (Personal- und) Interessenkollision nicht zu belegen. Die Vorgenannten handeln als Organ der Klägerin bzw. der Personalkorporationsgemeinde und waren daher auch zur Ausstellung der fraglichen Rechtskraftbescheinigung zuständig.