In der Rechtsmittelbelehrung war in Übereinstimmung mit Art. 31 des Wasserversorgungsreglements darauf hingewiesen worden, dass gegen diese Verfügung Rekurs an die Personalkorporationsgemeinde X. eingereicht werden könne. Am 22. Dezember 1993 bestätigte die Personalkorporation X., dass bei der Personalkorporationsgemeinde kein Rekurs gegen die fragliche Verfügung eingegangen sei. Der Umstand, dass sowohl die Verfügung wie auch die Bescheinigung vom Präsidenten und vom Schreiber der Personalkorporation X. unterzeichnet wurden und diese später für dieselbe Summe Rechtsöffnung verlangt hat, vermag für sich allein eine (Personal- und) Interessenkollision nicht zu belegen.