Sowohl die Verfügung wie auch die Rechtskraftbescheinigung seien von denselben Personen unterzeichnet worden. Die aufgelegten Urkunden seien lediglich Parteibehauptungen. Zudem erfülle eine Rechtskraftbescheinigung, die von der urteilenden Behörde selbst ausgestellt werde, ihren eigentlichen Zweck nicht. Vorliegend hat die Verwaltung der Klägerin, welche nach Art. 2 des Wasserversorgungs-Reglements die Wasserversorgung X. verwaltet, am 17. August 1993 die streitige Verfügung erlassen. In der Rechtsmittelbelehrung war in Übereinstimmung mit Art.