Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass sich der Beklagte am 28. November 1990 allein und ohne Hinweis auf gemeinschaftliches Eigentum bzw. auf ein allfälliges Vertretungsverhältnis mit der ihm vom Ingenieurbüro Y. AG unterbreiteten Offerte betreffend den Anschluss an die Wasserversorgung einverstanden erklärt, im November 1990 eine Akontozahlung von Fr. 15000.- geleistet und am 1. Dezember 1990 den Wasser-Abonnementsvertrag mit der Klägerin unterzeichnet hat. Abgesehen davon liesse es sich mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit auch nicht vereinbaren, dass ein mangelhaft eröffneter Verwaltungsakt jederzeit an den Richter weitergezogen werden könnte;