Seiner Auffassung, der Entscheid sei nicht sämtlichen Betroffenen (und hier solidarisch Verpflichteten) eröffnet worden und könne daher nicht in Rechtskraft erwachsen, kann nicht gefolgt werden. Solidarschuldner bilden, weil jeder für die ganze Forderung belangt werden kann, im Prozess eine sog. einfache (nicht notwendige oder unechte) Streitgenossenschaft (vgl. u.a. § 58 ZPO). Obschon ein einheitliches Verfahren durchgeführt wird, handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um eine Mehrheit verschiedener Prozesse; jeder handelt für sich, und das Schicksal der Klagen gegen die verschiedenen Solidarschuldner braucht nicht dasselbe zu sein (Max. X Nr. 125 S. 94).