Generell gilt, dass aus mangelhafter Eröffnung den betroffenen Parteien kein Nachteil erwachsen darf (Müller/Häfelin, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, S. 178 ff.). Vorliegend kann sich der Beklagte nicht auf diesen Form- bzw. Verfahrensmangel berufen. Entscheidend ist nämlich, dass er selber die fragliche Verfügung unbestritten erhalten und nicht angefochten hat, so dass sie ihm gegenüber rechtskräftig geworden ist (siehe dazu E. 4.2). Seiner Auffassung, der Entscheid sei nicht sämtlichen Betroffenen (und hier solidarisch Verpflichteten) eröffnet worden und könne daher nicht in Rechtskraft erwachsen, kann nicht gefolgt werden.