Wenn die Klägerin somit lediglich den Beklagten ins Recht gefasst hat, könnte dies als Geltendmachung ihres Anspruchs diesem gegenüber betrachtet werden, womit ihre Verfügung wohl als korrekt zu bezeichnen wäre. Geht man jedoch mit dem Beklagten davon aus, dass eine Verfügung sämtliche Adressaten bzw. im vorliegenden Fall alle zahlungspflichtigen Gesamteigentümer bezeichnen und ihnen individuell eröffnet werden muss, ist die Verfügung vom 17. August 1993 diesbezüglich zweifellos mit einem Mangel behaftet. Nach der Rechtsprechung führt jedoch ein Form- oder Eröffnungsfehler nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (vgl. zu den Voraussetzungen BGE 113 IV 125 = Pra 77 Nr. 24;