Da der Beklagte und seine Ehefrau Solidarschuldner der Forderung betreffend die Wasseranschlussgebühr sind, steht der Gläubigerin grundsätzlich das Recht zu, von beiden Schuldnern nach ihrer Wahl je nur einen Teil oder das Ganze zu fordern (Art. 144 OR). Wenn die Klägerin somit lediglich den Beklagten ins Recht gefasst hat, könnte dies als Geltendmachung ihres Anspruchs diesem gegenüber betrachtet werden, womit ihre Verfügung wohl als korrekt zu bezeichnen wäre.