Sie sei dieser auch nicht eröffnet bzw. zugestellt worden, weshalb sie nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Das Grundstück Nr. 117, GB X., befindet sich im Eigentum einer einfachen Gesellschaft, bestehend aus dem Beklagten und dessen Ehefrau, und bildet demnach Gesamteigentum. Die Verfügung der Klägerin vom 17. August 1993 war unbestritten nur an den Beklagten gerichtet und auch nur ihm allein eröffnet worden. Da der Beklagte und seine Ehefrau Solidarschuldner der Forderung betreffend die Wasseranschlussgebühr sind, steht der Gläubigerin grundsätzlich das Recht zu, von beiden Schuldnern nach ihrer Wahl je nur einen Teil oder das Ganze zu fordern (Art.