Mit Entscheid vom 24. März 1994 erteilte der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Land der Klägerin die definitive Rechtsöffnung. Die SchKK des Obergerichts hat den dagegen eingereichten Rekurs abgewiesen. Aus den Erwägungen: 4.1. Der Beklagte erneuert im Rekurs seinen Einwand, die Verfügung der Klägerin vom 17. August 1993 sei unvollständig und daher keine gültige Verfügung, da sie nicht auch gegen seine Ehefrau, ebenfalls Eigentümerin des fraglichen Grundstückes, ausgesprochen worden sei. Sie sei dieser auch nicht eröffnet bzw. zugestellt worden, weshalb sie nicht in Rechtskraft erwachsen sei.