- Die Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Urteils (resp. eines Entscheides eines Verwaltungsorgans) muss nicht in jedem Fall durch eine formelle Rechtskraftbescheinigung nachgewiesen werden; sie kann sich auch aus den Umständen ergeben. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Am 17. August 1993 erliess die Klägerin (Personalkorporation Wasserversorgung X.) eine an den Beklagten gerichtete Verfügung betreffend die Wasseranschlussgebühr. Nachdem der Beklagte die Forderung nicht bezahlte, liess ihn die Klägerin betreiben. Mit Entscheid vom 24. März 1994 erteilte der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Land der Klägerin die definitive Rechtsöffnung.