{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-06-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_OG-1994-42_1994-06-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1829", "Checksum": "5805a21b6ee2faeb276d3072a0270497"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1994 42", "1994 I Nr. 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 13.06.1994 OG 1994 42 (1994 I Nr. 42)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 Abs. 2 SchKG; § 207 Abs. 2 VRG. Ein Schuldner, der eine mangelhaft eröffnete Verfügung nicht innert Frist angefochten hat, kann sich im definitiven Rechtsöffnungsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht auf diesen Mangel berufen. - Die Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Urteils (resp. eines Entscheides eines Verwaltungsorgans) muss nicht in jedem Fall durch eine formelle Rechtskraftbescheinigung nachgewiesen werden; sie kann sich auch aus den Umständen ergeben. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:07", "Checksum": "26ab9b51c12697aa6c8d3ae82e26a48d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 13.06.1994 OG 1994 42 (1994 I Nr. 42)\nRegeste:\nArt. 80 Abs. 2 SchKG; § 207 Abs. 2 VRG. Ein Schuldner, der eine mangelhaft eröffnete Verfügung nicht innert Frist angefochten hat, kann sich im definitiven Rechtsöffnungsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht auf diesen Mangel berufen. - Die Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Urteils (resp. eines Entscheides eines Verwaltungsorgans) muss nicht in jedem Fall durch eine formelle Rechtskraftbescheinigung nachgewiesen werden; sie kann sich auch aus den Umständen ergeben. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n Verfügung Rekurs an die Personalkorporationsgemeinde X. eingereicht werden könne. Am 22. Dezember 1993 bestätigte die Personalkorporation X., dass bei der Personalkorporationsgemeinde kein Rekurs gegen die fragliche Verfügung eingegangen sei. Der Umstand, dass sowohl die Verfügung wie auch die Bescheinigung vom Präsidenten und vom Schreiber der Personalkorporation X. unterzeichnet wurden und diese später für dieselbe Summe Rechtsöffnung verlangt hat, vermag für sich allein eine (Personal- und) Interessenkollision nicht zu belegen. Die Vorgenannten handeln als Organ der Klägerin bzw. der Personalkorporationsgemeinde und waren daher auch zur Ausstellung der fraglichen Rechtskraftbescheinigung zuständig. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass eine Behörde, welche einen Entscheid erlassen hat, dessen Rechtskraft selbst bescheinigt (vgl. Jäger, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, I. Band, 3. Aufl., Zürich 1911, Art. 80 N 2). Im übrigen muss die Vollstreckbarkeit nicht in jedem Fall durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden; sie kann sich auch aus den Umständen ergeben (AGVE 1970 Nr. 11 S. 43; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 1984, § 19 Anm. 2). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Schuldner, wie hier, nicht einmal behauptet, gegen eine Verfügung ein Rechtsmittel eingelegt zu haben, und auch schon längere Zeit seit deren Erlass verstrichen ist. Unter diesen Umständen erweisen sich die Einwendungen des Beklagten gegen die Rechtskraftbescheinigung der Klägerin als unbehelflich. |"}