{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-06-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_OG-1994-42_1994-06-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1829", "Checksum": "5805a21b6ee2faeb276d3072a0270497"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1994 42", "1994 I Nr. 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 13.06.1994 OG 1994 42 (1994 I Nr. 42)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 Abs. 2 SchKG; § 207 Abs. 2 VRG. Ein Schuldner, der eine mangelhaft eröffnete Verfügung nicht innert Frist angefochten hat, kann sich im definitiven Rechtsöffnungsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht auf diesen Mangel berufen. - Die Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Urteils (resp. eines Entscheides eines Verwaltungsorgans) muss nicht in jedem Fall durch eine formelle Rechtskraftbescheinigung nachgewiesen werden; sie kann sich auch aus den Umständen ergeben. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:07", "Checksum": "26ab9b51c12697aa6c8d3ae82e26a48d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 13.06.1994 OG 1994 42 (1994 I Nr. 42)\nRegeste:\nArt. 80 Abs. 2 SchKG; § 207 Abs. 2 VRG. Ein Schuldner, der eine mangelhaft eröffnete Verfügung nicht innert Frist angefochten hat, kann sich im definitiven Rechtsöffnungsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht auf diesen Mangel berufen. - Die Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Urteils (resp. eines Entscheides eines Verwaltungsorgans) muss nicht in jedem Fall durch eine formelle Rechtskraftbescheinigung nachgewiesen werden; sie kann sich auch aus den Umständen ergeben. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |\n| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |\n| Entscheiddatum: | 13.06.1994 |\n| Fallnummer: | OG 1994 42 |\n| LGVE: | 1994 I Nr. 42 |\n| Leitsatz: | Art. 80 Abs. 2 SchKG; § 207 Abs. 2 VRG. Ein Schuldner, der eine mangelhaft eröffnete Verfügung nicht innert Frist angefochten hat, kann sich im definitiven Rechtsöffnungsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht auf diesen Mangel berufen. - Die Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Urteils (resp. eines Entscheides eines Verwaltungsorgans) muss nicht in jedem Fall durch eine formelle Rechtskraftbescheinigung nachgewiesen werden; sie kann sich auch aus den Umständen ergeben. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}