der Organisationsverordnung). Bei den zu entrichtenden Taxen handelt es sich um öffentliche Abgaben, die dem Staat geschuldet sind. Die aktive und passive Betreibungsfähigkeit kommt daher dem Staat Luzern zu, der im Sinne von § 207 VRG berechtigtes Gemeinwesen ist (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Basel 1976, Bd. I, Nr. 50 S. 301/2 B I; BGE 90 III 12). Das vorliegende Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren wurde somit korrekt eingeleitet und durchgeführt. |