Die Befugnis zur Vollstreckung von Verfügungen muss grundsätzlich derselben Behörde zustehen, welche sie erlassen hat (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, N 917). Etwas anderes liesse sich - zumindest betreffend Verfügungen, welche wie hier zur Zahlung einer Geldforderung verpflichten und auf dem Weg der Schuldbetreibung vollstreckt werden - mit dem Grundsatz verwaltungsökonomischen Handelns nicht vereinbaren. Unbestritten ist Herr B. als Vorsteher der Handels- und Gewerbepolizei des Kantons Luzern für den ganzen Aufgabenbereich seiner Dienststelle zeichnungsberechtigt (§ 3 Abs. 2 lit. c der Organisationsverordnung).