Dazu wurde ausgeführt: Nach § 27 der Verordnung über Automaten und Spiellokale (SRL Nr. 990) ist für die Erteilung von Betriebsbewilligungen für Automaten und Spiellokale sowie für die Festsetzung der Taxen die kantonale Handelspolizei zuständig (vgl. auch §§ 40 Abs. 5 und 77 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Handelspolizei/SRL Nr. 955). Die Befugnis zur Vollstreckung von Verfügungen muss grundsätzlich derselben Behörde zustehen, welche sie erlassen hat (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, N 917).