In einem Rechtsöffnungsrekurs trug die Beklagte vor, laut § 3 Abs. 2 lit. c Organisationsverordnung (SRL Nr. 36) sei Herr B., Vorsteher der Handels- und Gewerbepolizei, nur berechtigt, für diese als Dienststelle zu zeichnen. Anderweitige Zeichnungsberechtigungen seien ihr nicht bekannt. Insbesondere entziehe sich ihrer Kenntnis, dass Herr B. auch ermächtigt sei, für den Staat Luzern Rechtsöffnungsverfahren zu führen. Dazu wurde ausgeführt: