Das Bundesgericht erwähnte im Zusammenhang mit der Betreibung einer "Erbengemeinschaft" ausdrücklich Art. 70 SchKG. Jedem einzelnen, gleichzeitig betriebenen Erben ist somit ein unabhängiger, mit besonderer Betreibungsnummer versehener Zahlungsbefehl zuzustellen (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., S. 117; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, S. 193 f.). Art. 70 Abs. 2 SchKG gestattet vom Grundsatz der gesonderten Zustellung nur dann eine Ausnahme, wenn die Betriebenen einen gemeinsamen Vertreter haben. Nach BGE 71 III 165 bedarf es dabei einer gesetzlichen Vertretung;