Die Ausfertigung nur eines Zahlungsbefehls mit gleichzeitiger Zustellung mehrerer Schuldnerdoppel genüge nicht (Kreisschreiben des Bundesgerichts Nr. 15 vom 16. Februar 1906). Gemäss einem weiteren Kreisschreiben des Bundesgerichts (Nr. 16 vom 3. April 1925) ist eine Betreibung als nichtig zu betrachten, wenn das betriebene Subjekt bzw. der Betreibungsschuldner nicht zweifelsfrei eruierbar und erkennbar ist. Die Nichtigkeit ist jederzeit von Amtes wegen zu beachten. Das Bundesgericht erwähnte im Zusammenhang mit der Betreibung einer "Erbengemeinschaft" ausdrücklich Art.