| | Entscheid: | Der Amtsgerichtspräsident hat mit Entscheid vom 15. April 1993 die Nichtigkeit der Betreibung Nr. 32361/92/BA Luzern festgestellt. Zur Begründung hat er auf die strengen Zustellungsvorschriften bezüglich des Zahlungsbefehls hingewiesen. Dass die Kläger nicht die unverteilte Erbschaft gemäss Art. 49 SchKG als selbständiges Betreibungssubjekt ins Recht fassten, ergibt sich aus dem Arrest und der nachfolgenden Prosequierung. Eine Betreibung gegen die Erben, die die Erbengemeinschaft bilden, hat aber persönlichen Charakter; es sind je einzelne Betreibungen anzuheben und den jeweiligen persönlich haftenden Erben gesondert Zahlungsbefehle zuzustellen.